Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Unger & Co. KG, Schopfheim
§ 1. Anwendung und Geltungsbereich
Für alle Aufträge und Bestellungen gelten nur unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unse- ren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind unwirksam, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehalt- los ausführen.
§ 2. Angebote, Verträge, Unterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend, Verträge kommen erst durch un- sere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Ände- rungen und Ergänzungen müssen in Textform erfolgen.
Absprachen oder andere Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich von uns bestätigt werden.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Angebotsunterlagen/Gegenständen behalten wir uns das Eigentums- recht vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Werk, die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Transportunternehmer übergeben haben, wobei der Käufer den Frachtführer bestimmen kann. Etwaige Verluste oder Schäden sind unverzüglich beim Transportunternehmen geltend zu machen. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sons- tigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abmahnfrist um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlänge- rung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Rahmen von § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von 376 HGB ist. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlos- sen, wenn die jeweilige Vertragspartei den vorgenannten Obliegen- heiten genügt hat.
§ 4. Preise und Zahlungen
Die Preise gelten einschließlich Verpackung, jedoch ohne Sonderver- packung, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenkosten, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Preis für die For- men enthält auch die Kosten der einmaligen Bemusterungen, nicht jedoch die Kosten für die Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen und Prüfungen.
Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Aus- fallmuster.
Bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) sind wir nicht an vorher- gehende Preise gebunden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt, sofern nichts anderes vereinbart, 30 Tage nach Rechnungserhalt; die Rechnungen sind innerhalb dieser Zeit netto zahlbar, innerhalb von 10 Tagen ab Rech- nungsdatum werden 2% Skonto gewährt.
Für Kunststoffspritzwerkzeuge sind 50% des Kaufpreises bei Bestel- lung (Anzahlung), 40% bei Vorlage der Ausfallmuster und 10% nach Freigabe der Muster, 10 Tage nach Rechnungsdatum sofort rein netto fällig. Dies gilt sofern nichts anderes vereinbart.
Zahlungen sind nur in dem Umfang geleistet, wie wir bei einer Bank darüber frei verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir
nur zahlungshalber an; Diskont, Spesen etc. gehen zu Lasten des Kunden. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags- verhältnis beruht.
Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder ist die Realisierung un-
serer Forderungen aus sonstigen Gründen gefährdet, sind wir berech- tigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, das Kündigungsrecht bleibt unberührt. Gegen unsere Forderungen darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen aufrechnen, er ist nicht berechtigt, bei Beanstandun- gen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge zurückzuhalten oder zu kürzen. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles kommt der Kunde in Verzug und wir sind berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8% über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz der europä- ischen Zentralbank zu verrechnen. Der Nachweis und die Geltend- machung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
§ 5. Formen (Werkzeuge)
1) Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemus- terung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtun- gen, sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen und Prüfungen.
2) Formen werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nach- kommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunden zugesicher- ten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung von uns zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
3) Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen wer- den, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Beendigung des Vertra- ges zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Kunde hat die Formen auf eigene Kosten zu versichern, unabhängig davon ist der Kostenersatz begrenzt auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Verlustes, Beschädigung etc.
Werden die Formen in Sonderfällen und nur nach schriftlicher Ver- einbarung, durch uns versichert, sind die Kosten jedoch begrenzt auf die Höhe des Zeitwerts der überlassen Werkzeuge zum Zeitpunkt des Verlustes, Beschädigung etc.
4) Bei bestellereigenen Formen und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung von uns bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen von uns erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung des Kunden die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nach- gekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forde- rungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbin- dung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum des Ver- käufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Ver- bindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehören- den Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3) Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentral regulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentral regulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
5) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
6) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Sal- doforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung ge-gen den Factor an den Ver- käufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rech- te des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflich- tungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten
und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen, eine genaue Auf- stellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
8) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu un- terrichten.
10) Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehalts- rechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unent- geltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Dieb- stahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern Der Käu- fer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
12) Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbe- halt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen blei- ben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers einge- gangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grund- sätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
§ 7. Mängelrüge
1) Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Emp- fang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2) Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3) Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abwei- chungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Liefe- rung schriftlich erklärt hat.
4) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5) Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist kann der Käufer nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
6) Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entde- ckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann auf- grund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 8. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1) Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Ver- wendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprü- chen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörige Schutzrecht untersagt,
so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
2) Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir be- rechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
3) Uns stehen die Urheber- ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbeson- dere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrich- tungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
§ 9. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vor- gesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der geltend ge- machten Ansprüche – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer An- sprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Scha- densersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
§ 10. Vertragsrecht und Gerichtsstand
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht, Gerichtsstand ist Lörrach.
Stand: 15.12.14
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Unger & Co. KG, Schopfheim
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Allen unseren Bestellungen legen wir ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Ihre Geltung wird hiermit auch für alle zukünftigen Verträge dieser Art vereinbart.
2. Andere Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie gelten deshalb auch dann nicht, wenn wir auf ein Schreiben, welches auf fremde Geschäftsbedingungen Bezug nimmt, schweigen oder sonst im Einzelfall nicht widersprechen.
§ 2 Zustandekommen von Verträgen
1. Die von uns zum Abschluss eines Vertrages abgegebenen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung. Dies kann auch per Mail erfolgen.
2. Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich oder per Telefax mit verbindlicher Bestätigung der Lieferzeit angenommen, so sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
3. Die Informationen, Daten, Proben und Muster, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten mitgeteilt werden. Sofern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – insbesondere zur Entscheidung über die Annahme unserer Bestellungen oder deren Ausführung – nicht mehr vom Lieferanten benötigt, dürfen wir die Informationen, Daten, Proben und Muster sowie deren Kopien jederzeit zurückverlangen.
4. Verlangt der Lieferant für die Herstellung oder Anschaffung von Werkzeugen oder Formen zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eine besondere Vergütung oder Ersatz von Auslagen (muss von uns bestätigt werden), geht das Eigentum an diesen Werkzeugen, Formen sowie den dazugehörenden technischen Unterlagen auf uns über. Sobald der Lieferant diese zur Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht mehr braucht, hat er sie an uns herauszugeben.
§ 3 Preise
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt die Lieferung frei der genannten Versandstelle, inklusive Verpackung ein, es sei denn etwas anderes ist vereinbart.
§ 4 Lieferzeit
1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Erkennt der Lieferant, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er unverzüglich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
2. Zur Ausführung einer Bestellung notwendige Unterlagen von uns müssen wir erst liefern, wenn der Lieferant uns unter Bestimmung einer angemessenen Frist dazu auffordert. Vor Ablauf dieser Frist kann er aus dem Fehlen dieser Unterlagen keine Rechte herleiten.
3. Wird früher als vereinbart geliefert, behalten wir uns die Rücksendung oder Lagerung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vor. Zahlen müssen wir in jedem Fall erst zum vereinbarten Fälligkeitstermin.
4. Teillieferungen akzeptieren wir nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Die verbleibende Restmenge ist bei Teillieferungen stets anzugeben.
5. Gerät der Lieferant in Verzug, so ist er zum vollen Ersatz des Verspätungsschadens verpflichtet. Hierzu zählen u.a. auch die an Arbeitnehmer zu leistenden Nacht- und Feiertagszuschläge, welche wegen der nicht rechtzeitigen Lieferung angefallen sind, um die eigenen Lieferfristen einzuhalten.
§ 5 Mängelrügen und Gewährleistung
1. Die Rüge von Abweichungen und Mängeln ist zur Wahrung unserer Rechte jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Eingang, bei versteckten Abweichungen und Mängeln ab deren Entdeckung, an den Lieferanten abgesandt wird.
2. Im Rahmen der Nacherfüllung können wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Es gilt § 439 Abs. 2 BGB.
3. Sollte bei einer Menge von bestellten oder bereits übergebenen, baugleichen Sachen bezüglich wenigstens einer Sache aus dieser Menge die Nacherfüllungen fehlschlagen, so sind wir bei gleichartigen Mängeln der übrigen Sachen nach unserer Wahl zu Rücktritt, Minderung und Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, ohne dem Lieferanten zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung geben zu müssen. Wir dürfen aber auch die Nacherfüllung verlangen.
4. Durch vorbehaltlose Ab- oder Annahme von Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
5. Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Ware an unsere Kunden, spätestens jedoch sechs Monate nach Übergabe der Sache an uns. Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist.
6. Der Lieferant hat dafür zu sorgen und sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen an uns sowie deren Verwendung, Verarbeitung und Veräußerung durch uns oder unsere Kunden keine Schutzrechte Dritter verletzt. Wir sind zu Recherchen in dieser Richtung nicht verpflichtet. Wir dürfen ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage die weitere Abnahme einstellen, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, wenn uns unter Berufung auf solche Schutzrechte Dritter untersagt wird eine Leistung oder Lieferung des Lieferanten zu verwenden, zu verarbeiten oder zu veräußern. Der Lieferant hat uns unverzüglich von allen Ansprüchen dieser Dritten freizustellen. Die Kosten für eine von uns erwirkte Lizenz zur Benutzung dieser Lieferung oder Leistung hat der Lieferant zu tragen.
§ 6 Höhere Gewalt und Haftung
1. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn infolge höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer störender Ereignisse bei uns (z.B. Arbeitskampf), die wir nicht zu vertreten haben, uns die Erfüllung des Vertrages nicht nur vorübergehend unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht.
2. Bei vorübergehenden Behinderungen der in Abs. 1. beschriebenen Art, ruhen unsere vertraglichen Pflichten für die Zeit der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit danach.
3. Der Lieferant haftet uns nach den gesetzlichen Bestimmungen. Einschränkungen im Hinblick auf den Haftungsgrund – insbesondere den Grad des Verschuldens – und die Haftungshöhe akzeptieren wir nicht.
§ 7 Qualitätssicherung und Produkthaftung
1. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese angemessen zu dokumentieren. Wir dürfen uns während der üblichen Betriebs- und Geschäftsstunden, nach vorheriger Anmeldung, ein Bild von diesen Maßnahmen an Ort und Stelle machen und die Dokumentationen einsehen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken der Produkthaftung mit einer dem jeweiligen Geschäft angemessenen Deckungssumme zu versichern.
§ 8 Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
1. An uns gerichtete Rechnungen zahlen wir nach vollständiger Lieferung, bzw. Abnahme, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach unserer Wahl, durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung. Maßgeblich für eine fristgerechte Zahlung ist die Vornahme der Zahlungshandlung.
2. Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3. Im gesamten Schriftwechsel mit uns hat der Lieferant unsere Bestell- und Materialnummern anzugeben. Sollte durch deren Fehlen eine Verzögerung der Zuordnung und/oder Bearbeitung eintreten, verlängern sich die Zahlungsziele entsprechend.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Schopfheim (Landgericht Waldshut-Tiengen). Wir dürfen jedoch auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten klagen.
2. Für unsere Verträge gilt nur deutsches Recht. Gerichtsstand ist Schopfheim (Landgericht Waldshut-Tiengen) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Regelwerkes ganz oder teilweise unwirksam, so gelten stattdessen die Regelungen als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck möglichst nahekommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird nicht berührt.
Hinweis: Der Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus
dem Vertragsverhältnis nach §28 Bundesdatenschutzgesetz zum
Zwecke der Datenverarbeitung speichern.